Neues Heimrecht als Chance
Durch die Föderalismusreform wurden die Zuständigkeit und die gesetzgeberischen Kompetenzen für das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Mit der neuen Zuständigkeit für das Heimgesetz haben die Länder den Auftrag erhalten, die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer fachlich und kulturell tragfähigen Infrastruktur der Pflege zu legen. Damit ist neben den Risiken des Standardabbaus auch die Chance verbunden, auf die sich bereits entwickelten neueren Pflege- und Versorgungsformen zu reagieren und abgestimmte Regelungen zu entwickeln, denn das bestehende Heimgesetz ist in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. Viele Vorschriften werden den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner nach Individualität, Selbst- und Mitgestaltung nicht mehr gerecht, da sie reglementierend in den Lebensalltag der Menschen eingreifen und die Gestaltung eines individuellen Wohn- und Lebensbereichs erschweren.
Die Formen ambulanter und stationärer Pflege sind differenzierter geworden, die Übergänge zwischen den Sektoren z.T. fließend. Es sind gerade in den letzten Jahren viele ambulant verfasste gemeinschaftliche Wohnformen entstanden und soziale Netzwerke wie haushaltsnahe Dienstleistungen. Pflegeergänzende Hilfen, psychosoziale Begleitung, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Auch in diesen Bereichen ist eine Sicherung der Pflegequalität notwendig.
Ein zukunftsweisendes Heimrecht muss auf die veränderte Situation reagieren und den individuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf und ihrer Selbstbestimmung, den Anforderungen einer fachgerechten Unterstützung, und den Herausforderungen des demographischen Wandels entsprechen. Die Vorgaben eines neuen Heinrechts müssen zudem die Weiterentwicklung neuer Wohn-, Betreuungs- und Pflegeformen befördern.
Die Landesregierung hat sich bei ihren bisher vorgelegten Eckpunkten für ein Heimgesetz in NRW für eine sehr traditionelle Ausrichtung entschieden, die sich lediglich auf den Bereich der stationären Pflege bezieht. Demgegenüber wird von vielen Fachleuten bereits die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Neuausrichtung des alten Heimrechtes diskutiert in Richtung eines Gesetzes, das in sehr differenzierter Weise alle Einrichtungen und Dienste im Bereich der Pflege mit einbezieht und Verbraucherschutzrechte in den Vordergrund stellt.
Mittlerweile wird auch in anderen Bundesländern im Vorfeld der Erstellung der jeweiligen Landesheimgesetze eine umfassendere Ausrichtung des Heimrechtes für notwendig erachtet.